Satzung vom 29.03.2026

Folgend findet ihr unsere Satzung schriftlich niedergeschrieben. (Abgetippte offizielle Version)

Satzungen der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Agathaberg

§ 1

Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen „St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Agathaberg 1897 e. V.“
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Wipperfürth eingetragen und hat seinen
Sitz in Agathaberg.

§ 2

Wesen und Aufgabe
Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Agathaberg ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die
sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften in

Köln e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweili-
gen Fassung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der historischen deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“
stellen sich die Mitglieder der St. Seb.-Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
c) Werke christlicher Nächstenliebe
2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport
3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des
dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die St. Seb.-Schützenbruderschaft Agathaberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mild-
tätige und christliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Zweck des Vereins ist das Bekenntnis zum Glauben, der Schutz der Sitte, die Liebe zur Heimat und die
Förderung des Sports und der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Werke christlicher Nächstenliebe, Erziehung zu

körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport und die Pflege der geschichtli-
chen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümli-
chen Schießspiels.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen-
dungen aus Mitteln des Vereins.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögens-
rechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken

des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft
1. Mitglied können Männer und Frauen jeden Alters werden, die unbescholten und bereit sind, sich zu
dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
3. Die St. Seb.-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen.
Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf
deren christliche Grundsätze.
4. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die
Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Dazu gehört
insbesondere, dass ein Mitglied, sofern es verheiratet ist, in einer nach seiner Religionszugehörigkeit
geordneten Ehe lebt. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft und damit auch

das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft. Sollte der Kö-
nigsschuss auf Bundesebene auch Geschiedenen erlaubt werden, so übernimmt die Bruderschaft diese

Regelung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das

Vermögen der St. Seb.-Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinander-
setzung steht ihm nicht zu. Der Betrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden

zu zahlen.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft
schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das

rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirk-
samkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt

suspendiert.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde
an das Ehrengericht des Bundes der historischen Schützenbruderschaften.

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen

und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Jahreshaupt-
versammlung zur Pflicht gemacht wird.

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Seb.-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes
sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach 1jähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königs-, Prinzen- Schülerprinzen-, Kin-
derprinzen- oder Lieselschuss, wenn es innerhalb der letzten 5 Jahre nicht Träger derselben Würde war. Es

darf, unter Berücksichtigung der Altersklassen, nur auf einen Vogel am Schützenfest geschossen werden.
Dies schließt die Pfänder mit ein.

§ 6

Jungschützen
Mitglieder im Alter von 17 bis 24 Jahren können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden,

deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der histo-
rischen deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.

Schülerschützen

Mitglieder im Alter von 12 bis 16 Jahren können in einer Schülerschützenabteilung zusammengefasst wer-
den, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der

historischen deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
Sollten auf Bundesebene die Altersgrenzen für Jung- und Schülerschützen geändert werden, so werden
diese automatisch übernommen.
Kinderschützen
Mitglieder im Alter von 0 bis 11 Jahren können in einer Kinderschützenabteilung zusammengefasst werden.
Kinderschützen schießen ausschließlich mit dem Infrarotgewehr.

Kinder-, Schüler- und Jungschützen sind beitragspflichtig. Kinder- und Schülerschützen sind nicht stimmbe-
rechtigt.

Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 25. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.
Großkaliberschützen

Mitglieder, die mit dem Großkaliber auf dem Schießstand üben möchten, zahlen einen erhöhten Mitglieds-
beitrag und zusätzlich auch eine Reinigungsgebühr. Beteiligen sich die Mitglieder an der Turnusmäßigen

Grundreinigung des Gebäudes und Außengeländes, wird die Reinigungsgebühr erlassen. Hierzu wird von

den Schießmeistern eine Beteiligungsliste geführt. Die erhöhten Mitgliedsbeiträge und die Reinigungsge-
bühr werden auf der Jahreshauptversammlung beschlossen.

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben ha-
ben, können von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern er-
nannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 8

Organe der St. Seb.-Schützenbruderschaft
Organe der St. Seb.-Schützenbruderschaft sind
1. die Jahreshauptversammlung
2. der Vorstand

§ 9

Jahreshauptversammlung
Jährlich, möglichst am Palmsonntag, ist die ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe
schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt.

Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stell-
vertreter, einberufen und geleitet.

Zur Jahreshauptversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich oder in der Tageszeitung unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschiene-
nen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich ab-
zustimmen.

Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht
durch diese Satzung anders bestimmt.

§ 10

Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist
1. Wahl des Vorstandes und von 3 Rechnungsprüfern
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsbelegung
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung der Bruderschaft
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Seb.-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von
2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Jahreshauptversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll,

nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Jahreshauptversammlung innerhalb eines Monats ein-
zuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf in diesem Falle zur Satzungsände-
rung einer einfachen Stimmenmehrheit und zur Auflösung der Bruderschaft einer 3/4-Mehrheit der abgege-
benen Stimmen.

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellver-
treter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Brudermeister
Stellvertretenden Brudermeister
Hauptmann
Kassierer
Stellvertretenden Kassierer
Schriftführer
Schießmeister (zugleich stellvertretender Hauptmann)
Stellvertretenden Schießmeister
Gebäudewart

Jungschützenführer
Fahnenträger
2 Fahnenadjutanten
Königsadjutanten
Jungschützenfähnrich
Jugendwart
Stellvertretenden Jugendwart

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
als geistlicher Präses der Pfarrer der St. Agatha-Pfarre in Agathaberg oder der für die Pfarre zuständige
Geistliche oder ein von ihm zu benennender Pfarrer
der/die von der Jahreshauptversammlung gewählte(n) Ehrenbrudermeister
der im Geschäftsjahr amtierende König
der im Geschäftsjahr amtierende Prinz
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden je zur Hälfte auf 2 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in
der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung oder kommissarisch durch den derzeitigen Vorstand.
Ein Mitglied darf nur im Ausnahmefall (z. B. bei kommissarischer Einsetzung) mehrere Posten im Vorstand
bekleiden, hat aber auch dann in jedem Fall nur eine Stimme.

§ 12

Gesetzlicher Vorstand
Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer, der stellvertretende Kassierer und der
Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergericht-
lich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetz-
lichen Vorstandes abgegeben.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im
Vereinsregister.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Aufgaben bezogen, für Einzelprojekte, befristet

oder unbefristet, besondere Vertreter nach §30BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertre-
tung und Geschäftsführung zu übertragen.

§ 13

Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind die
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Erstattung der Tätigkeitsberichte
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
5. Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit
6. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften und
seiner Untergliederungen
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Brudermeister, einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstan-
des und die Versammlungen.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner
Verhinderung übernimmt der stellvertretende Hauptmann das Kommando.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausga-
ben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den

Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1.
Brudermeister gegenzuzeichnen sind. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige
bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Safe zu bewahren.

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schrift-
werk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und Versammlungen. Zumindest die Anträge und

Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und

trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Zu seiner Un-
terstützung wird ihm der stellvertretende Schießmeister zur Seite gestellt, der ihn im Falle seiner Verhinde-
rung vertritt. Der Schießmeister ist zugleich stellvertretender Hauptmann.

Der Gebäudewart ist verantwortlich für die Pflege und Wartung des Schießstandes sowie des Grundstü-
ckes.

Der Jungschützenführer organisiert und führt die Jung-, Schüler- und Kinderschützen der Bruderschaft. Er
vertritt deren Interessen im Vorstand und in den Versammlungen. Er trägt die Verantwortung für die Jung-,
Schüler- und Kinderschützen.
Der Fahnenträger und der Jungschützenfähnrich führen bei Umzügen sowie bei kirchlichen Anlässen die
Vereinsfahne voran. Sie werden von den Fahnenadjutanten begleitet.
Die Königsadjutanten übernehmen die Betreuung der amtierenden Majestäten.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

Finanzielle Entscheidungen und Investitionen

(1) Über Investitionen bis zu einem Betrag von 5.000 € entscheidet der geschäftsführende Vorstand, fi-
nanzielle Ausgaben, die unter 1.000 € liegen bedürfen keiner Abstimmung.

(2) Über Investitionen, die 5.000 € übersteigen bis zu einem Betrag von 10.000 € entscheidet der Ge-
samtvorstand.

(3) Investitionen, deren Wert den Betrag von 10.000 € übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Mit-
gliederversammlung.

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der jeweiligen Investition; eine Aufteilung in Teilbeträge zur Umgehung
dieser Regelung ist unzulässig. Über die Entscheidungen ist Protokoll zu führen und dem Kassierer zur
Verwahrung zu übergeben.

§ 15

Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer sind Mitglieder der Bruderschaft und
müssen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände,

Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungsbelegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbe-
richt.

Ein zum Kassenprüfer bestelltes Mitglied darf nicht Mitglied im Vorstand oder einem Gremium des Bundes
sein.

§ 16

Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und ihrer Angehörigen und das
Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist.
Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Jahreshauptversammlung.

§ 17

Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession.
Die Bruderschaft lässt alljährlich zwei heilige Messen halten; die eine zum Patronatsfest für die lebenden

und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, die andere zum Schützenfest für die lebenden und verstor-
benen Mitglieder der Bruderschaft.

Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung.
In den Betstunden am Gründonnerstag stellt die Bruderschaft zur Nacht Ehrenposten am Altar. Anlässlich
des Patronatsfestes und des Christkönigsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen
Mitglieder statt. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre.

§ 18

Begräbnisordnung
Die Mitglieder sollen nach Möglichkeit am Begräbnis eines Schützenmitgliedes in Tracht teilnehmen unter

Voranführung der Bruderschaftsfahne. Sollte es den Mitgliedern nicht möglich sein an der Beerdigung teil-
zunehmen, so wird nur die Bruderschaftsfahne in den Altarraum gestellt.

§ 19

Schützenbrauchtum
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte
Schießspiel, wie das Schießen auf Holzvögel am Schützenfest.

§ 20

Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die

Jung- und Schülerschützen nach den Bestimmungen des Bundes der historischen deutschen Schützenbru-
derschaften. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschie-
denen Ebenen des Bundes.

§ 21

Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben,
insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 22

Soziale Fürsorge
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand
darf von der Mitgliedschaft abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 23

Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Jahreshauptversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder
anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind

nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzube-
rufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auf-
lösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der

Mitglieder unter 7 sinkt.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die St. Agatha-Pfarre in Agathaberg. Diese soll
das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden,

jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokoll-
bücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen

Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung
hat die Pfarre das Vermögen an die neu gegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 24

Ehrengericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen
vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des

Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vor-
stand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der historischen deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweili-
gen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 25

Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter ande-
rem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Auszeichnungen; Bankverbindung und

weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen
über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förde-

rung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft

benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgeset-
zes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet

und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.
Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die
üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen
Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der

erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlan-
gung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet,
seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum,
Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen
Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie

der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetge-
stütztes Programmsystem.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner
personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die

Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentli-
chungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Home-
page des Vereins entfernt.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 29.03.2026 beschlossen und tritt mit der Eintra-
gung im Vereinsregister in Kraft.